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MetallbAusbVO

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,
3.
Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,
4.
Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,
5.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184

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