MetallbAusbVO
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Gürtlertechnik,
- b)
- Metalldrücktechnik oder
- c)
- Ziseliertechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,
- 2.
- manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,
- 3.
- Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,
- 4.
- Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,
- 5.
- Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,
- 6.
- Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,
- 7.
- Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,
- 8.
- Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und
- 9.
- Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
- 1.
- Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,
- 2.
- Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,
- 3.
- Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie
- 4.
- Herstellen von Spezialwerkzeugen.
- 1.
- Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie
- 2.
- Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.
- 1.
- Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,
- 2.
- gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,
- 3.
- Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie
- 4.
- Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR133500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184