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MetallbAusbVO

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Gürtlertechnik,
b)
Metalldrücktechnik oder
c)
Ziseliertechnik sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,
2.
manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,
3.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,
4.
Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,
5.
Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,
6.
Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,
7.
Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,
8.
Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und
9.
Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik sind:
1.
Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,
2.
Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,
3.
Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie
4.
Herstellen von Spezialwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:
1.
Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie
2.
Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind:
1.
Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,
2.
gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,
3.
Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie
4.
Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184

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