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MetallbAusbV 2008

§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,
3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf

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