MetallbAusbV 2008
§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Metallgestaltung | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf