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MessEGebV

§ 6Auslagen

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
a)
Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
b)
Referenzflüssigkeiten,
6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.12.2025 I Nr. 321

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fa37b1897e82f1c3b84dcd2fa360b9bf8db5d426c1dbf521e30e1740c7638ad

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… r Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 8.5.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schl …“