Zum Gesetzesinhalt

MedInfoFAngAusbV

§ 13Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125700998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7cc4906dfc55d43cb3af9fcda5606633c010ba625712dbc4b944f940c3694c1

XML-Quelle beim Herausgeber