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MediationsG

§ 1Begriffsbestimmungen

Mediationsgesetz

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157710012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b11fe06b247a69a459d9c7fa5befce0317f47560cb97670be925dc5ec0c8a41

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