Zum Gesetzesinhalt

MedCanG

§ 6Inhalt der Erlaubnis

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:
1.
die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
2.
die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
3.
die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06D0C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77

XML-Quelle beim Herausgeber