MedCanG
§ 29Führungsaufsicht
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 68 StGBVoraussetzungen der Führungsaufsicht
„In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.“