MedCanG
§ 26Strafmilderung und Absehen von Strafe
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
- 1.
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 49 StGBBesondere gesetzliche Milderungsgründe
„Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn …“