MedCanG
§ 16Aufzeichnungen und Meldungen
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
- 1.
- das Datum,
- 2.
- die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
- 3.
- im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
- 4.
- im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- 5.
- im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.
- 1.
- beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2.
- zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,
- 3.
- zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und
- 4.
- am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
- 1.
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
- bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77