Zum Gesetzesinhalt

MechatronikerAusbV

§ 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880

XML-Quelle beim Herausgeber