(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlangen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nachdem er
1.
dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat, die Anlage zu beseitigen, und
2.
eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der Anlage erforderlichen Aufwendungen verlangen, die ihm nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden sind.
(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser über die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.
(4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren nach dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
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