MDBNDVerfSchVDV
§ 68Prüfungsakte und Einsichtnahme
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
- 4.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika und über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,
- 5.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 6.
- eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 7.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122110019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 704fe5726561c85ecd9bba6f034f0df515e4aea76719209f950bb006409016ce