MDBNDVerfSchVDV
§ 62Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
- 5.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
- 6.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
- 1.
- wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122110019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 704fe5726561c85ecd9bba6f034f0df515e4aea76719209f950bb006409016ce