(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.
Eine oder einer der beiden Beisitzenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll Dozentin oder Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission
1.
für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
2.
für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(5) Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.