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MDBNDVerfSchVDV

§ 51Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.
(2) Bestellt wird
1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und
2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122110019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 704fe5726561c85ecd9bba6f034f0df515e4aea76719209f950bb006409016ce

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