(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.
(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:
Abschnitt
Dauer
1
2
1
fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgang
drei Monate
2
berufspraktische Ausbildung: Praktikum I
vier Monate
3
fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgang
drei Monate
4
berufspraktische Ausbildung: Praktikum II
zehn Monate
5
fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgang
vier Monate
(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.
(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
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