(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.
(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.
(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
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