MBVerfV
§ 4Ermittlung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse
- 1.
- für die Bewertung diagnostischer Methoden als Unterlagen und Nachweise der Evidenzstufe
- a)
- I a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b,
- b)
- I b randomisierte kontrollierte Studien,
- c)
- I c andere Interventionsstudien,
- d)
- II a systematische Übersichtsarbeiten von Studien zur diagnostischen Testgenauigkeit der Evidenzstufe II b,
- e)
- II b Querschnitts- und Kohortenstudien, aus denen sich alle diagnostischen Kenngrößen zur Testgenauigkeit, insbesondere zu Sensitivität und Spezifität, Wahrscheinlichkeitsverhältnissen, positivem und negativem prädiktiven Wert berechnen lassen,
- f)
- III andere Studien, aus denen sich die diagnostischen Kenngrößen zur Testgenauigkeit, insbesondere zu Sensitivität und Spezifität, Wahrscheinlichkeitsverhältnissen berechnen lassen sowie
- g)
- IV Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Expertinnen und Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen,
- 2.
- für die Bewertung therapeutischer Methoden als Unterlagen und Nachweise der Evidenzstufe
- a)
- I a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b,
- b)
- I b randomisierte klinische Studien,
- c)
- II a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe II b,
- d)
- II b prospektive vergleichende Kohortenstudien,
- e)
- III retrospektive vergleichende Studien,
- f)
- IV Fallserien und andere nicht vergleichende Studien,
- g)
- V Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Expertinnen und Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 320d8534156a0619e85dd8ad521c8b26005c33c4a10be10a99cab25cc7ec8d92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 135 SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
„(1) Für die Bewertung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 137c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der aktuelle Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermit …“
- § 137c SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
„… Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 137c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der aktuelle Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermitteln. (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt seine …“