(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung ein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.