(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunktzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder
2.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
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