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§ 55Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4.
Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
1.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,
2.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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