MBPolVDVDV
§ 43Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
- 4.
- Angehörige des Prüfungsamts,
- 5.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b