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MBPolVDVDV

§ 17Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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