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MBPlG

§ 12Übergangsregelung für Planungen

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR348610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3feac5beba0ed06c5599f7185cbfc5d2ba94fd9c157b57482f7b9b7dab689982

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