MBergG
§ 1Zweck des Gesetzes
Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
- 1.
- die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkommens, seiner Anlage III, dem Durchführungsübereinkommen und den von der Behörde erlassenen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- 2.
- die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen für den Meeresbodenbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten,
- 3.
- Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter ergeben,
- 4.
- die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet zu regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078200995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c068dec3aaeff24d621dd87e8282fc7f7d49796be917fb0fd8fca428595fbc0