(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig instand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der Instandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand, Beanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(2) Die Instandhaltungsmaßnahmen sind vom Unternehmer in einem Instandhaltungsprogramm festzulegen. Die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instandhaltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten Inspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheitsrelevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante Instandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Bauteile sind im Instandhaltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die Dauer zweier Instandhaltungsintervalle, aufzubewahren.
(4) Das Instandhaltungsprogramm und die Nachweise über die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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