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MBankDVDV

§ 20Organisation

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat
1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
4.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
6.
über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und
7.
das Abschlusszeugnis zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR331610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e569cb13822cdc1a23b3be51b9073e97612d83ba9792648090ae1fc623481370

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