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MBankDVDV

§ 2Ausbildungsziele

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR331610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e569cb13822cdc1a23b3be51b9073e97612d83ba9792648090ae1fc623481370

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