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MB-APrV

§ 15Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a28240bbf48c2851c9ae4f3f37c8e09c508da9d1023088b4b7ea1f6e23e5ca

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