MB-APrV
Anlage 5b(zu § 16a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | ||
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR377010994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a28240bbf48c2851c9ae4f3f37c8e09c508da9d1023088b4b7ea1f6e23e5ca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a MB-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“