MauerV
§ 1Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes
- 1.
- für vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes,
- 2.
- für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,
- 3.
- für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der Verwendung des Grundstücks für dringende eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,
- 4.
- für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent der für das Grundstück erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden ist oder im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und
- 5.
- für Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes.
Sonst: Ersetzt V 105-27-1 v. 2.8.2001 I 2128 (MauerV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR00E0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45897557dec8d7d62e7687a8d39ff64fd571e067de5b18008f30406c3a348f1d