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MaStRV

§ 7Registrierung von Änderungen

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402

Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28

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