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MaStRV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402

Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 KWKAusVBegriffsbestimmungen

    „… agen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. „Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung, 6. „Gebotsmenge“ die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, 7. „Gebotstermi …“