MaStRV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
- 3.
- „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
- 4.
- „Einheit“ jede und jeder ortsfeste
- a)
- Gaserzeugungseinheit,
- b)
- Gasspeicher,
- c)
- Gasverbrauchseinheit,
- d)
- Stromerzeugungseinheit,
- e)
- Stromspeicher,
- f)
- Stromverbrauchseinheit,
- 5.
- „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
- 6.
- „Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
- 7.
- „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
- 8.
- „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
- 9.
- „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
- 10.
- „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
- 11.
- „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
- 12.
- „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
- 13.
- „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
- 14.
- „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
- 15.
- „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
- 16.
- „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402
Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 KWKAusVBegriffsbestimmungen
„… agen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. „Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung, 6. „Gebotsmenge“ die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, 7. „Gebotstermi …“