(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
1.
es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
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die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402
Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten
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