MaStRV
§ 10Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
- 1.
- ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
- 2.
- aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
- 3.
- ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
- 4.
- im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
- 5.
- im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
- 6.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
- 7.
- in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
- 8.
- ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402
Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28