MaskAusbV
§ 8Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
- 1.
- Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe,
- 2.
- Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke,
- 3.
- Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand,
- 4.
- Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels,
- 5.
- Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,
- 6.
- Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material,
- 7.
- Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,
- 8.
- Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,
- 9.
- Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und
- 10.
- Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung:
- a)
- kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
- b)
- gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
- a)
- Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,
- b)
- Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Gestaltung | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16615c86c379fe0a951576a1cbafab22d6d94542034ebcbff60ecc56a06c583c