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MaschinenDG

§ 12Anwendungsvorschrift

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230

Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12E0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 575934f5a9e516ef76dcf3e6e14ee75606ab599e158ffacdc2c787f12c333a85

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