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MaschFüAusbV

§ 7Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2023 I Nr. 151

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09ea3ee96d240d211b536cb48e6d241d0d9584ee72ced52b1f9ed6873ed75106

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