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MaSanV

§ 28Aktualisierung

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce0604e42c56ae921b8c74202ba5b80be46b91211c3a4ba70da6e93f6438f879

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