(1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung erfassten Institute erfüllen kann.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen
1.
unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien oder
2.
wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befreiten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder dessen Umsetzung zu erleichtern, oder
3.
wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine Mitwirkungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend erfüllt.
Wird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines eigenen Sanierungsplans auf.
(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392
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