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Allgemeine Hinweise

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Vorgaben zur Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten sowie von institutsbezogenen Sicherungssystemen geschaffen. Diese Verordnung dient darüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2014/06 vom 18.7.2014 über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien sowie der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2015/02 vom 23.7.2015 zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans.

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Abs. 4, 20 Abs. 3 zur Geltung vgl. § 20 Abs. 1 S.
1 +++)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce0604e42c56ae921b8c74202ba5b80be46b91211c3a4ba70da6e93f6438f879

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