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§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit,
2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung;
3.
Kommunikation und Kooperation:
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,
3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;
5.
Projektvorbereitung:
5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung,
5.2
Planung und Organisation;
6.
Projektdurchführung:
6.1
Prozessbegleitung,
6.2
Datenerfassung, Codierung,
6.3
Datenprüfung, Gewichtung,
6.4
Datenauswertung,
6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;
7.
Projektnachbereitung:
7.1
Dokumentation,
7.2
Projektabrechnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5900ce5ad9770a7130b05bd2af85c2db908e54281a8768c53896201044565793

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