(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung der Präsentation bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein. Die Themenstellung muss mindestens einen Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 1 bis 3 mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.
(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-51 v. 21.8.2014 I 1461 (MarketFachwPrV)
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