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MarkenG§8Bek 97-09

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen
1.
Emblem der Eurasischen Patentorganisation (Anlage 1),
2.
Name, Abkürzung, Emblem und Flagge des Internationalen Tierseuchenamts (Anlage 2),
3.
Name, Abkürzung und Emblem des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen gegen Aids (Anlage 3),
4.
Name, Abkürzung und Emblem der Europäischen Investitionsbank (Anlage 4)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1997 (BGBl. I S. 551).
Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddbb15b169f62857293a4187b747cabb30f0be99af5634312164cf2832bfb2ab

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