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MariMedV

§ 22Übergangsregelung für Lehrgänge

Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28

Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621

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