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MalerLackAusbV

§ 28Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,
3.
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
4.
Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,
5.
historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,
6.
historische Oberflächen instand zu halten,
7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8.
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und
9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

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