MalerLackAusbV
§ 22Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
- 2.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
- 3.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 4.
- die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
- 5.
- die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
- 6.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
- 7.
- Regeln des Schallschutzes darzulegen und
- 8.
- Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6