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MaßstG

§ 9Funktion der Bundesergänzungszuweisungen

Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen

(1) Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Finanzkraftausgleich. Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden. Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.
(2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes).
(3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzkraftausgleichs dar. Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs nicht beträchtlich sein. Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. § 15 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 15 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 1 Nr. 17 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522; § 15 aufgeh. durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f5640bb16c872fc2a4c1081ee9259fbe2dcd0b00fa1a4f97539479ec4ebe33e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 107 GG

    „… ermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes). (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzkraftausgleichs dar. Dem …“

  • Art 91b GG

    „… ufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes). (3) Bundesergänz …“