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MünzG

§ 2Ausprägung von Sammlermünzen

Münzgesetz

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 2959

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240230999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7b4b475d5e66d94bf55002bf28ab9cb18f0b4188ddc375298fe67ffbd7729c1

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